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Wunsch NewMedia

Inhaber: Andre Wunsch

 

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01307 Dresden

Tel: xxxx/xxxxxxxx

Fax: xxxx/xxxxxxxx

 

 

Wunsch NewMedia, xxxxxxxxxxx, 01307 Dresden

Bundesverwaltungsgericht


Postfach 10 08 54

04008 Leipzig

Dresden, den 27.02.2025

 

Verfahren AZ.: 3 A 574/24 (Sächsisches Oberverwaltungsgericht)

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Hiermit erhebe ich sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 04.02.2025 (zugestellt am 13.02.2025) wegen Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 A 574/24

 

Da Unklarheit über die Zuständigkeit besteht, reiche ich meine Beschwerde heute beim sächsischen Oberverwaltungsgericht und bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein.

 

Die im Anlageverzeichnis aufgeführten Dokumente sind nur Bestandteil der Beschwerde, die an das Bundesverwaltungsgericht gesendet wird, da die Dokumente in der Anlage dem sächsischen Oberverwaltungsgericht bereits vorliegen.

 

Wegen dem großen öffentlichen Interesse werden Verfahrensdokumente aus dem vorliegenden Rechtsstreit, sowie daraus abgeleitete Strafanträge unter anderem im Internet veröffentlicht. Siehe zum Beispiel: https://www.judenboykott-dresden-sachsen.info/

 

Der Rechtsstreit wird von uns geführt, weil es für mich unakzeptabel ist, dass meiner Frau die Einbürgerung in den deutschen Staatsverbund, wegen ihrer jüdischen Herkunft mütterlicherseits verweigert wird.

 

In diesem Zusammenhang darf ich auf eine handschriftlich Aktennotiz in der Verwaltungsakte (Nebenakte xxxxxx, xxxxxx, Blatt 19) hinweisen, die mir bei der Akteneinsicht am 04.07.2024 im Verwaltungsgericht Dresden aufgefallen ist. Das nachfolgende Zitat bezieht sich auf die deutsche Herkunft meiner Ehefrau väterlicherseits und stammt aus der Stellungnahme von der Leiterin der Einbürgerungsbehörde in Dresden, Frau Gräfe, im Dezember 2020.

 

„Eine Einreise als Aussiedler oder Spätaussiedler wäre zielführender gewesen. Hingegen erfolgte die Einreise als jüdischer Emigrant.“

 

In Folge wurde der Einbürgerungsantrag meiner Ehefrau vom 03.09.2020, mit fragwürdiger Begründung, wegen der für sich und ihre Firma in Anspruch genommenen Pandemiehilfen, abgelehnt.

 

Gegen den Ablehnungsbescheid hatte ich Klage eingereicht. Leider wurde die Klage nach einem sehr bemerkenswerten Verfahrensverlauf, durch die Richter der 6. Kammer am Verwaltungsgericht Dresden abgewiesen.

 

Damit das Verfahren weiter betrieben werden kann, hatte ich einen Prozesskostenhilfeantrag beim sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt. Damit unnötige Wiederholungen vermieden werden, möchte ich insbesondere auf den Inhalt meiner Begründung zum Prozessosthilfeantrag vom 19.12.2024 verweisen. Das Schreiben habe ich der Beschwerde als Anlage beigefügt.

 

Erwartungsgemäß hat das sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne hinreichende Begründung abgelehnt.

 

Die Begründung von den Richtern Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie der Richterin Nagel am sächsischen Oberverwaltungsgericht im Beschluss zur Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe, sind teilweise in sich selbst widersprüchlich bzw. enthalten falsche Sachverhaltsdarstellungen.

 

Auf die antisemitischen Äußerungen von Frau Gräfe, der Leiterin der Ausländerbehörde in Dresden, nehmen die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie die Richterin Nagel in ihrem Beschluss leider keinen inhaltlichen Bezug.

 

Tatsache ist, dass meiner Ehefrau der gesetzliche Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverbund, weiterhin verwehrt bleibt.

 

Insofern drängt sich mir die Frage auf, ob für meine jüdische Ehefrau in Deutschland aktuell das selbe Recht, wie für alle anderen Mitbürger gilt?

 

Im Interesse der Verfahrenseffizienz hatte ich die gesetzliche Bestimmungen im geänderten Staatsangehörigkeitsrecht zum Anlass genommen und auf die Vollzeittätigkeit meiner Ehefrau hingewiesen, die gemäß §10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG ihren Anspruch auf Einbürgerung begründet.

 

Mithin ist es mehr als fragwürdig, wenn die Richter am sächsischen Oberverwaltungsgericht in ihrem Ablehnungsbeschluss feststellen, dass es für uns keine „Überraschungsentscheidung“ sein könne, wenn das Verwaltungsgericht Dresden im Juni 2024 die von uns angeforderten Unterlagen zum Nachweis ihrer Vollzeittätigkeit entgegennimmt, die eingereichten Dokumente unbeanstandet lässt und uns erstmals im Oktober 2024 in ihrem Urteil mitteilt, dass die vorgelegten Belege für den Nachweis der Vollzeittätigkeit meine Ehefrau nicht ausreichen würden.

 

Ob die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie die Richterin Nagel am sächsischen Oberverwaltungsgericht ihre Erkenntnis darauf beziehen, dass wir über das Verhalten und das Urteil der Richter am Verwaltungsgericht Dresden nicht überrascht sein können, weil die die dortigen Richter in Sachen Rechtsbeugung bereits im Vorfeld gut unterwegs gewesen sind, lässt sich aus ihrem Beschluss nicht entnehmen.

 

Tatsache ist, dass die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie die Richterin Nagel am sächsischen Oberverwaltungsgericht unter anderem erstaunlich gut über die unglaublichen Vorgänge bei meiner ersten Akteinsicht am 25.02.2022 am Verwaltungsgericht Dresden informiert sind.

 

Nachdem ich damals in der Gerichtsbibliothek auf die Akteneinsicht in die Verfahrensakte gedrängt hatte, wurde mir die Akte erst vorgelegt, nachdem auf vorgebliche Anweisung von dem Vorsitzenden Richter der 6. Kammer am Verwaltungsgericht Dresden Dr. John, eine Mitarbeiterin von seiner Geschäftsstelle eine Reihe von Unterlagen entnommen hatte.

 

Die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie die Richterin Nagel geben unter Absatz 36 ihres Ablehnungsbeschlusses dazu lediglich an, dass von Richter Dr. John „keine Bestandteile der Aktenheftung und somit der Akte entfernt worden, sondern lediglich Dokumente, die ungeheftet im Aktenumschlag abgelegt worden waren.“

 

Die Frage warum die Dokumente sich in der Akte befanden und dort nicht abgeheftet wurden und was der Inhalt der Dokumente war, die ich auf keinen Fall zur Kenntnis erhalten sollte, bleibt damit zunächst weiter ungeklärt.

 

Ich hätte es als vorteilhafter empfunden, wenn die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie die Richterin Nagel mir mitgeteilt hätten, wann und bei wem sie Strafanzeige gegen ihren Richterkollegen Dr. John beim Verwaltungsgericht Dresden wegen dem Verdacht der Rechtsbeugung erstattet hätten. Das hätte zumindest den Vorteil gehabt, dass die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie die Richterin Nagel jetzt nicht auch noch zusätzlich dem Verdacht der Strafvereitlung im Amt ausgesetzt wären.

 

 

 

Die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages der Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie der Richterin Nagel mit der Begründung (Absatz 40), dass aus unserem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht erkennbar sei, das wir das wir bereit oder in der Lage seien einen Nachweis über die Vollzeittätigkeit meiner Ehefrau zu erbringen, ist nicht zutreffend.

 

Tatsache ist, dass meine Ehefrau bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsverfahren die entsprechende Dokumente vorgelegt hatte.

 

Wenn man davon ausgeht, dass das Gleichheitsrecht des Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland auch für Mitbürger mit jüdischer Abstammung gilt, dann wäre allein die Vorlage des gültigen Gewerbescheines, zum Nachweis der Vollzeittätigkeit meiner Ehefrau ausreichend gewesen.

 

Es ist davon auszugehen, dass bei abhängig Beschäftigten für einen vergleichbaren Nachweis, die Vorlage eines gültigen Arbeitsvertrages ausreicht.

 

Die Vollzeittätigkeit meiner Ehefrau mit dem Hinweis in Frage zu stellen, dass sie nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass sie ihre Arbeitszeit auch tatsächlich effektiv zum arbeiten nutzt, ist nicht hinreichend.

 

Im Falle eines Arbeitnehmers würde das bedeuten, dass sich die Einbürgerungsbehörden demnächst deren Kollegen und Vorgesetzte befragen müssten, ob ihr Kollege auch tatsächlich während seiner Arbeitszeit tätig war und nicht die Hälfte seiner Arbeitszeit untätig aus dem Bürofenster geschaut habe.

 

Nun ist es aber sogar so, dass meine Ehefrau zum Nachweis ihrer Vollzeittätigkeit nicht nur den Gewerbeschein vorlegt hatte, sondern auch noch auf eine ganze Reihe weiterer Dokumente eingereicht hatte. So hatte sie unter anderem auch die Standplatzgenehmigungen der Landeshauptstadt Dresden für ihren Souvenirhandel eingereicht .

 

Leider wurde auch das in fragwürdiger Weise von den Richtern Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie der Richterin Nagel damit abgetan, dass die Genehmigung der Standplätze nicht bedeuten, dass meine Frau die Standplätze tatsächlich auch genutzt habe.

 

Auch wenn das weit über die vergleichbaren Auflagen eines abhängig Beschäftigten hinaus gehen würde, wäre es durchaus möglich gewesen, noch weitere Dokumente vorzulegen. Zum Beispiel könnten zu den Standplatzgenehmigungen auch die Rechnungen der Landeshauptstadt Dresden über die tatsächliche Nutzung der Standplätze problemlos eingereicht werden. Darüber hinaus gibt ein sehr detailliert geführtes elektronisches Fahrtenbuch, dass die tägliche Nutzung inklusive der exorbitant hohen Arbeitszeiten dokumentiert. Falls das alles nicht ausreichend wäre, gibt es noch hunderte von Zeugen, die die regelmäßige Tätigkeit meine Ehefrau an ihren Souvenirstand im öffentlichen Raum bezeugen können.

 

Dazu zählen unter anderem auch Mitarbeiter des Stadtordnungsdienstes, die uns regelmäßig belästigen und im Rahmen des Judenboykottes der Landeshauptstadt Dresden uns auch schon von einem zweiten Standplatz vertrieben haben, den wir zuvor von der Landeshauptstadt Dresden nach langem Ringen zugesprochen bekommen hatten. Die ganze Sache ist dann auch noch vor dem Amtsgericht in Dresden gelandet, weil wir uns weigerten, dass in diesem Zusammenhang verhängte Ordnungsgeld zu bezahlen.

 

Da offensichtlich nicht jeder Richter korrupt ist, nahm die Sache damals einen inzwischen ungewohnt rechtsstaatlichen Verlauf.

 

Der Richter fand es jedenfalls nicht so toll, dass die verantwortliche Sachbearbeiterin bei der Landeshauptstadt Dresden, bei seiner Zeugenbefragung vom Amtsrichter, nicht dazu bereit war ihren eigenen Namen zu nennen. Das wir von den zuvor genehmigten Verkaufsstandplätzen vertrieben wurden, fand der Richter am Amtsgericht Dresden augenscheinlich auch nicht so lustig. Er sprach uns zumindest von dem Ordnungsgeld frei. Den Schaden für den Nutzungsausfall hatten wir nicht erstattet bekommen.

 

Der wirtschaftliche Schaden, den wir durch den fortdauernden Judenboykott verbuchen mussten ist enorm. Er beläuft sich in den zurückliegenden 9 Jahren in Summe auf ca. 900.000,- Euro.

 

Noch heute lässt die Landeshauptstadt Dresden lieber öffentlich ausgeschriebene Verkaufsstandplätze leer stehen, als sie an das Unternehmen meiner jüdischen Ehefrau zu vergeben. Die Landeshauptstadt Dresden verzichtet im Interesse der Durchsetzung ihrer Judenboykottes gegen das Unternehmen meiner Ehefrau, im Gegenzug sogar lieber auf Mieteinnahmen zu lasten der öffentlichen Kassen.

 

Unterstützung erhält die Landeshauptstadt Dresden bei Ihrem Judenboykott dabei regelmäßig auch vom Verwaltungsgericht Dresden. Der dort zuständigen Vorsitzenden Richterin der 12. Kammer Düvelshaupt, kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Frau Richterin Düvelshaupt verhindert seit Jahren, dass der Judenboykott gegen das Unternehmen meiner Ehefrau von juristischer Seite unterbunden wird.

 

Frau Richtern Düvelshaupt steht seit einiger Zeit unter Verdacht der Rechtsbeugung, weil sie schon früher zusammen mit der damaligen Präsidentin des Verwaltungsgerichtes Dresden, Frau Claudia Kucklick, am Judenboykott gegen meine Ehefrau, beteiligt war und im Rahmen der offenen Verwaltungsgerichtsverfahren, wegen den verweigerten Standplatzvergaben, auch heute noch ist.

 

Schon damals wurde mir mir von den benannten Richtern unter anderem die Akteinsicht in die Verwaltungsakten verweigert, obwohl ein entsprechender Antrag von der Landeshauptstadt Dresden an den sächsischen Verfassungsschutz abgelehnt worden war. Das hatte zur Folge, dass ein antisemitisches kriminelles Netzwerk zu schützen versucht wurde. Unter anderem wurden durch die widerrechtlich verweigerte Akteneinsicht Informationen darüber zurück gehalten, dass Verantwortliche bei der Landeshauptstadt Dresden, geheime Treffen in ihren Büroräumen organisiert hatten, die zum Ziel hatten, meine Ehefrau mit ihrem Souvenirhandel vom Markt zu entfernen.

 

Bemerkenswert ist auch, das laut Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtes Dresden Richterin Düvelshaupt zusammen mit Richter Dr. John als Güterrichter beruflich verbunden sind, die gemeinsame regelmäßigen Treffen begründen.

 

Insofern ist der Hinweis der Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie der Richterin Nagel in ihrem Ablehnungsbescheid zu unserem Prozesskostenhilfeantrag, wir hätten nicht nachgewiesen, dass wir die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht zu vertretenen haben, wenig glaubwürdig.

 

Wir sind für die antisemitischen Gesinnungsstörungen der am Judenboykott beteiligten Mitarbeiter von der Landeshauptstadt Dresden und den involvierten Richtern nicht verantwortlich.

 

Die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages durch die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie der Richterin Nagel ist auch deshalb fragwürdig, weil der Klägerin damit jede weitere Möglichkeit zur Beibringung von Beweisen im Berufungsverfahren abgeschnitten wird.

 

Die Absicht der Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie der Richterin Nagel zu einem rechtsstaatlichen Urteil in der Sache kommen zu wollen, ist nicht erkennbar.

 

Wenn es tatsächlich lediglich um die zentrale Frage gegangen wäre, ob meine Frau die Voraussetzungen für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverbund vollumfänglich erfüllt, indem sie weitere Unterlagen vorlegt, die ihre Tätigkeit dokumentieren, dann wäre es an den Richtern Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie der Richterin Nagel gewesen, die benötigten Dokumente ausdrücklich zu benennen.

 

Sich von uns alle möglichen Unterlagen vorlegen zu lassen, um uns später in den Beschlüssen und Urteilen zu erklären, dass diese nicht ausreichen, nährt den Verdacht, dass die Bemühungen der Richter darauf abzielen, die Einbürgerung meiner Ehefrau willkürlich und ohne Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien zu verhindern.

 

Bemerkenswert ist auch, dass wir dem Verwaltungsgericht Dresden, noch vor der dem bekannt werden der geänderten gesetzlichen Regelungen im Staatsangehörigkeitsrecht, unter anderem den bis dahin zuletzt vorliegenden Steuerbescheid aus dem Jahr 2021 und den damals aktuellen Beitragbescheid von der Krankenkasse meiner Frau vorgelegt hatten.

 

Die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie die Richterin Nagel nehmen in ihrer Ablehnungsbegründung zu unseren Prozesskostenhilfeantrages hierauf leider nur unvollständigen Bezug. Die Anmerkung, dass sich auf dem Steuerbescheid kein Hinweis darauf finden würde, dass meine Frau gewerbesteuerpflichtig gegenüber der Landeshauptstadt Dresden sei, ist schlichtweg falsch. Dem entgegnen steht allein schon die Tatsache, dass ihre im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus ihrem Gewerbebetrieb, die Gewerbesteuerfreigrenzen übersteigen.

 

Fragwürdig ist auch die Anmerkung der Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie der Richterin Nagel, dass der ebenfalls von uns zur Verfügung gestellte Beitragsbescheid für das Jahr 2024 von der gesetzlichen Krankenkasse, bei der meine Frau freiwillig versichert ist, lediglich ein vorläufiger Beitragsbescheid sei und ein Hinweis auf eine Vollzeittätigkeit daraus nicht abzuleiten sei.

 

Beitragsbescheide für Selbstständige werden grundsätzlich vorläufig ausgestellt. Eine endgültige Beitragsberechnung kann erst erfolgen, wenn die betreffenden Steuerbescheide vorliegen. Die Höhe der vorläufig erhobenen Beiträge werden von den Krankenassen auf der Basis vorheriger Daten und einer Einkommensvorausschau für den Beitragszeitraum festgelegt. Im konkreten Fall hatte die Krankenkasse ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von damals 5.175,- Euro festgestellt. Daraus resultierten Beitragsforderungen für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt monatlich 993,60 Euro.

 

Wie die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie die Richterin Nagel zu der Erkenntnis gelangten, das der hohe Kassenbeitrag keinen Hinweis darauf liefern könne, dass meine Frau einer Vollzeittätigkeit nachgehen könne, erklären sie nicht. Der Hinweis auf die Vorläufigkeit des Beitragbescheides ist nicht hinreichend. Tatsache ist, dass meine Frau die 993,60 Euro jeden Monat an die Krankenkasse überweisen musste und das auch getan hat. Sie musste demnach nicht nur die Kosten für ihren Lebensunterhalt verdienen, sondern auch noch die hohen Beträge für die Sozialkassen erwirtschaften. Eine Antwort, wie sie das ohne eine Vollzeittätigkeit bewerkstelligt haben soll, liefern die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie die Richterin Nagel nicht.

 

Da die Vorläufigkeit von Bescheiden für die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie die Richterin Nagel aber von Bedeutung zu sein scheint, möchte ich an dieser Stelle auch nicht versäumen und darauf hinweisen, dass auch die Leistungsbescheide des Jobcenters, die meiner Frau bei ihrem Einbürgerungsbehörden negativ angelastet werden, allesamt vorläufig waren.

 

Da das Jobcenter später aber ganz offensichtlich zu der Erkenntnis gelangte, dass meine Ehefrau die vorläufig bewilligten Leistungen nicht zustanden und sie über genügend Einkommen verfügte mit der sie ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte, hatte das Jobcenter die vorläufig bewilligten Leistungen widerrufen und die Leistungen bereits vor einiger Zeit zurückverlangt.

 

Das dieser Sachverhalt keine Erwähnung im erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsurteil und in der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages durch die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie der Richterin Nagel findet, ist bedauerlich. In Anbetracht des fragwürdigen Verhaltens der prozessbeteiligten Richter, ist es für mich aber kaum noch verwunderlich.

 

Die Anmerkung der Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie der Richterin Nagel, meine Frau sei zumindest außerhalb der Saisonzeiten in den Wintermonaten keiner Vollzeittätigkeit nachgegangen, ist ebenfalls nicht zutreffend. Der Souvenirhandel ist in der Realität ein Gewerbe, dass saisonalen Umsatzschwankungen unterliegt. Wie wir auf Anfrage des Vorsitzenden Richters bei der mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht erklärten, nutzen wir die Wintermonate daher verstärkt auch dazu, wichtige Buchhaltungsarbeiten zu erledigen, die wegen der hohen Arbeitsbelastung in der Saison regelmäßig unerledigt bleiben. Vor allem benutzen wie die eingeschränkten Verkaufszeiten außerhalb der Saison zur Herstellung der Produkte, die wir in den Sommermonaten verkaufen. 80 Prozent der von uns verkauften Artikel stellen wir selber her. Damit haben wir auch außerhalb der Verkaufssaison gut zu tun. Leider findet das weder im Urteil des Verwaltungsgerichtliches Dresden noch in der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages durch die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie der Richterin Nagel eine rechtliche Würdigung.

 

Soweit die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie der Richterin Nagel erklären, dass die von mir am 19.12.2024 angemahnte Verletzung unseres Anspruches auf rechtliches Gehör vor Gericht nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht erkennbar sei, weil man mir unterstellte, ich hätte das damit begründet das “in der mündlichen Verhandlung unzureichend zu Wort gekommen sei“, dann ist das sehr befremdlich.

 

Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet im Kern, dass Aussagen der streitenden Parteien nicht bloß gehört, sondern inhaltlich gewürdigt und bei der Urteilsfindung gegebenenfalls mit berücksichtigt werden. Mithin beziehen sich meine Bedenken bezüglich des uns verweigerten rechtlichen Gehörs keinesfalls darauf, dass ich zu wenig Redezeit während der mündlichen Verhandlung erhalten hatte sondern darauf, dass unsere Vorträge in mündlicher sowie in schriftlicher Form nicht ausreichend rechtlich gewürdigt wurde.

 

Auch an diese Stelle sei noch einmal auf den bereits erwähnten Gleichheitsgrundsatz hingewiesen. Wir möchten nicht schlechter als ein Angestellter in seinem Einbürgerungsverfahren behandelt werden, der zum Beispiel eine Mehrarbeit in der Saison durch einen Abbau von geleisteten Überstunden in den ertragsschwachen Zeiten ausgleicht. Es ist nicht zu erwarten, dass dessen Einbürgerungsverfahren mit der Begründung abgelehnt wird, dass er während der Zeit als er seine Überstunden abfeierte, schließlich nicht in Vollzeit tätig war. Tatsächlich zielt die Würdigung einer Vollzeittätigkeit daher auch nicht auf die tatsächlich wöchentlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auf die durchschnittlich erbrachten Arbeitsleistung ab. Insofern macht es wenig Sinn, die saisonal erbrachte Mehrarbeit meiner Ehefrau, in den Wintermonaten nicht zu berücksichtigen. Dazu kommt noch, dass meine Frau in den Wintermonaten ihre Arbeitszeit aus vorbenannten Gründen bestenfalls auf ein normales Maß von 40 Wochenarbeitsstunden reduziert, was im Vergleich zu den mindestens 80 wöchentlichen Arbeitsstunden, die sie während der Saisonmonate leistet, ihr durchaus wie eine Entlastung vorkommen mag.

 

Wenn die Richter an den Verwaltungsgerichten zu einer vergleichbaren Arbeitsbelastung bereit wären, dann wären die Vielzahl von Verfahren ganz sicher in wesentlich kürzerer Zeit zu bearbeiten, als sie es derzeit sind.

 

Ein weitere Fall, der in diesem Zusammenhang betrachtet werden muss, ist die Frage inwieweit sich ein eventuelles Kurzarbeitergeld negativ auf die Einbürgerung eines Arbeitnehmers auswirkt. Nach meinem Erkenntnisstand würde ein gewährtes Kurzarbeitergeld, wegen der derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen, keine negativen Auswirkungen für ein Einbürgerungsverfahren haben.

 

Je nach Auslegung des Ermessensspielraumes, sehe die Situation für einen Arbeitgeber, der ebenfalls eine Einbürgerung anstrebt, unter Umständen vergleichsweise wesentlich problematischer aus. Während seine Arbeitnehmer gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung eine Kurzarbeitergeldes besitzt, kann der Unternehmer eine solche Regelung für sich nicht beanspruchen. Sollte der Arbeitgeber außerhalb der Saison seinen Lebensunterhalt nicht aus reichlich vorhandenen Rücklagen bestreiten können, bliebe ihm lediglich der Bezug eines Bürgergeldes.

 

Das wiederum könnte dazu führen, dass der Arbeitnehmer pünktlich zum Start in die neue Saison seinem Arbeitgeber stolz seinen deutschen Pass präsentieren kann, während der Arbeitgeber seinen Kollegen im Gegenzug lediglich die Ablehnung seines Einbürgerungsantrags vorzeigen kann.

 

Es lassen sich eine Vielzahl von Fällen aufzeigen, die dazu geeignet sind, das allgemeine Rechtsempfinden zu stören. Allerdings muss man zur „Ehrenrettung“ des Gesetzgebers zumindest im Falle des aktuell geltenden Staatsangehörigkeitsrechtes anerkennen, dass genau solche Fälle durch die gesetzlich festgeschriebene Ermessensspielräume abgefangen werden sollen.

 

Das funktioniert aber nur soweit, wie die an der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen Beteiligten und Verantwortlichen ohne Voreingenommenheit und frei von persönlichen Empfindungen und Aggressionen, das Recht objektiv umsetzen.

 

Ohne das es den vorhandenen Anspruch meiner Frau auf Einbürgerung berührt bleibt festzustellen, dass es mehr als an Wohlwollen fehlte, als meiner Frau die Einbürgerung im Rahmen des gesetzlichen Ermessensspielraum verwehrt wurde, obwohl die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie die Richterin Nagel und die übrigen Verfahrensbeteiligten selber feststellten, dass meine Frau bereits bei ihrer Einreise im Jahr 2000 einen Anspruch auf Einbürgerung als Spätaussiedler besessen hatte.

 

Schlussendlich nehmen die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie die Richterin Nagel auch noch in bemerkenswerter Weise auf das Antwortschreiben der Landeshauptstadt Dresden vom 21.01.2025 Bezug. Das Schreiben habe ich ebenfalls als Anlage beigefügt. Die Landeshautstadt Dresden, hatte ihren vergleichsweise inhaltlich kurz gehaltenen Brief, als Antwort auf meine Begründung für die Prozesskostenhilfe vom 19.01.2024, an das sächsische Oberverwaltungsgericht gesendet.

 

In ihrem Schreiben teilte die Landeshautstadt Dresden unter anderem mit, dass sie an der Fortführung des Widerspruchsverfahrens interessiert sei, und sie bei einer vorgeblichen Fachtagung mit dem Thema Staatsbürgerschaftsrecht, sogar gebeten worden sei, auf eine Sprungrevision hinzuwirken. „Alle Einbürgerungsbehörden“ würden demnach vor der selben Frage stehen, auf die das Berufungsverfahren offensichtlich eine rechtsverbindliche Auskunft liefern solle.

 

Wenig überraschend forderte die Landeshauptstadt Dresden das sächsische Oberverwaltungsgericht dazu auf, die Prüfung der Vollzeittätigkeit meiner Frau nicht im Rahmen der Prüfung des Prozesskostenhilfeantrages zu veranlassen. Die Feststellung ob meine Frau einer Vollzeittätigkeit nachgeht, sollte vielmehr im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgen!

 

Es macht wenig Sinn darüber zu spekulieren, warum die Ladehauptstadt Dresden die Feststellung der Vollzeittätigkeit meiner Frau nicht bereits während dem Vorverfahren wegen unseres Prozesskostenhilfeantrages und im Rahmen der dort üblichen Prüfung auf Klageerfolg durchgeführt werden sollte? Tatsache ist, dass die Einbürgerungsbehörde dem Gesetz fortdauernd verpflichtet ist. Daran ändert auch ein anhängiges Rechtsverfahren nichts. Wenn zum positiven Bescheid der Einbürgerung lediglich der Nachweis der Vollzeittätigkeit meiner Frau fehlt, dann wäre es spätestens mit dem Inkrafttreten der geänderten Regelungen im Staatsangehörigkeitsrecht die Sache der Ausländerbehörde gewesen, die entsprechenden Nachweise bei uns direkt anzufragen.

 

Allerdings bleibt auch festzustellen, dass die Landeshauptstadt Dresden zunächst ganz offensichtlich selber davon ausgegangen ist, dass unsere Klage auf Einbürgerung hinreichend Aussicht auf Erfolg besitzt. Andernfalls hätte sich die Landehauptstadt Dresden, in ihrem Schreiben vom 21.01.2025, wohl kaum für die Gewährung, der von uns beantragten Prozesskostenhilfe ausgesprochen.

 

Ob die Landeshauptstadt Dresden tatsächlich nicht vorausgesehen hatte, dass die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie die Richterin Nagel sich dermaßen weit vom Gesetz zu entfernen, kann ich nicht sagen.

 

Es ist schon bemerkenswert, wenn zugleich auch wenig verwunderlich, das die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie die Richterin Nagel ganz offensichtlich das Berufungsverfahren, wie ein Revisionsverfahren führen.

 

Die Entscheidungen der Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie der Richterin Nagel erscheinen willkürlich und widerstreben rechtsstaatlichen Grundsätzen.

 

Da meine Frau, nicht zuletzt wegen ihren ganz persönlichen Lebensweg weiterhin Interesse an einer Einbürgerung in Deutschland besitzt, werde ich sie in dieser Sache mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln dabei weiter unterstützen.

 

Dazu gehört auch, die Angelegenheit wegen der hohen Bedeutung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Legislative über die Tätigkeit der Judikative im vorliegenden Fall zu informieren und um Unterstützung beim korrigierenden Eingriff zu bitten.

 

Es ist schwer zu Glauben, dass die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie die Richterin Nagel die Tragweite und die Bedeutung ihres Verhaltens falsch einschätzt haben könnten.

 

Während es meiner Frau hauptsächlich um ihre Einbürgerung geht, sehe ich den Sachverhalt wesentlich komplexer.

 

Für mich geht es vor allem um die Frage, ob für meine jüdische Frau in Deutschland das gleiche Recht, wie für alle anderen Mitbürger gilt.

 

Zumindest scheinen die Kollegen von der Einbürgerungsbehörde in Dresden sowie die Richter am Verwaltungsgericht Dresden und nunmehr auch die Richter Dr. Freiherr von Welck und Kober sowie die Richterin Nagel vom sächsischen Oberverwaltungsgericht eine von mir, abweichende Meinung zu vertreten.

 

Es gibt inzwischen mehr als ausreichend Fälle die den Verdacht nähren, dass Bemühungen von Vertretern der hiesigen Justiz darauf abzielen, mir und meiner Frau die uns zustehenden Bürgerrechte zu verweigern und uns in einer unglaublich antisemitisch motivierten Hetzjagd die wirtschaftliche Existenz zu zerstören.

 

Einen Hinweis auf die befürchteten Strukturen, die letztlich nicht nur unsere Existenz gefährden sondern vor allem die freiheitlich demokratisch Grundordnung bedrohen, hätten eventuell die Unterlagen liefern können, die Richter Dr. John aus der Verwaltungsakte entfernen lies. Ich glaube, dass ich damals an der Sache sehr nah dran war.

 

Mit freundliche Grüßen

 

Andre Wunsch                                                                             

 

 

 

 

 

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Anlagen (nur Bundesverwaltungsgericht)

Begründung Prozesskostenhilfeantrag  vom 19.12.2024

Schreiben Landeshauptstadt Dresden vom 21.01.2025

Beschluss sächsisches Oberverwaltungsgericht vom 04.02.2025

 

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Per Telefax an 03591.2175.500

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Ortenburg 9

02625 Bautzen

Dresden, den 19.12.2025

Verfahren AZ.: 3 A 574/24

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

In Antwort auf Ihr Schreiben vom 03.12.2024 übersende ich Ihnen die angeforderte Begründung für meinen Zulassungsantrag auf Berufung gegen das Urteil vom Verwaltungsgericht Dresden bzw. für den bei Ihnen gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe. Die Begründung enthält teilweise Textstellen aus meinen früheren Schreiben.

 

Begründung

 

»Wir hörten es von den Ehemaligen, die schon da waren. Erst erfuhren wir über die Gaskammern. Wir wussten nichts davon. Anfangs dachte ich, sie sind verrückt geworden, weil ich so was Unglaubliches, dass man Menschen in Gaskammern schafft und die Toten dann verbrennt…

 

Das war so unglaublich, dass ich eine Zeit lang überhaupt nicht daran glaubte. Erst nachdem sie uns zeigten: ›Schau mal, siehst du die Asche?‹ Die Asche, die rieselte so von den Krematorien, von dem Rauch.

 

Die Asche rieselte herunter, so wie Schnee, ununterbrochen.

 

Und dann war der Geruch von Verbranntem, von den Krematorien. Und das konnte man nicht ignorieren. Erst dann begann ich zu verstehen, worum es geht.«

 

Aus aktuellen Anlass kann und will ich Ihnen das Zitat von der Holocaustüberlebenden Dita Kraus, die über ihre Erlebnisse nach ihrer Ankunft aus dem KZ Theresienstadt im Massenvernichtungslager Auschwitz berichtete, nicht vorenthalten.

 

Die Antwort auf die eventuelle Frage, was dieses Zitat mit dem vorliegenden Rechtsstreit zu tun hat, möchte ich Ihnen ebenfalls nicht vorenthalten.

 

Viel, sehr viel sogar!

 

Es ist für mich nicht akzeptabel, dass meiner Frau die Einbürgerung in den deutschen Staatsverbund, wegen ihrer jüdischen Herkunft mütterlicherseits, verweigert wird.

 

In diesem Zusammenhang darf ich auf eine handschriftlich Aktennotiz in der Verwaltungsakte (Nebenakte xxxxxx, xxxxx, Blatt 19) hinweisen, die mir bei der Akteneinsicht am 04.07.2024 im Verwaltungsgericht Dresden aufgefallen ist. Das nachfolgende Zitat bezieht sich auf die deutsche Herkunft meiner Ehefrau väterlicherseits und stammt aus der Stellungnahme von der Leiterin der Einbürgerungsbehörde in Dresden, Frau Gräfe, im Dezember 2020.

 

„Eine Einreise als Aussiedler oder Spätaussiedler wäre zielführender gewesen. Hingegen erfolgte die Einreise als jüdischer Emigrant.“

 

In Folge wurde der Einbürgerungsantrag meiner Ehefrau, mit fragwürdiger Begründung, wegen der für sich und ihre Firma in Anspruch genommenen Pandemiehilfen, abgelehnt.

 

Für den Fall das Unklarheit darüber besteht, was eine Volksverhetzung ist, darf ich Ihnen mitteilen, dass ist Volksverhetzung in Reinform.

 

In der Ablehnungsbegründung führt das Ausländeramt Dresden unter anderem an, dass meine Ehefrau die staatlichen Hilfen nicht zwingend in Anspruch hätte nehmen müssen. Sie hätte sich in Folge des Lockdowns schließlich um alternative Einnahmequellen kümmern können. Als Beispiel führte das Ausländeramt Dresden alternative Beschäftigungsverhältnisse im „Lebensmittelhandel, Drogeriemarkt, Paketzustellung“ an.

 

Die Ablehnung wegen der in Anspruch genommenen Pandemiehilfen halte ich weiterhin für einen Ermessensfehler. Die Lockdowns waren zeitlich befristet. Deshalb gab es für uns keinen Grund unser Gewerbe aufzugeben.

 

 

 

 

 

Die Ablehnung über den Einbürgerungsantrag, den meine Ehefrau am 03.09.2020 gestellt hatte, erfolgte nachdem ich am 05.12.2021 eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Dresden eingereicht hatte.

 

Was ich seitdem mit den Richtern von der 6. Kammer des Verwaltungsgerichtes Dresden erleben musste, ist ebenfalls sehr unbefriedigend.

 

Die Reihe der unglaublichen Ereignisse begann damit, das die damalige Richterin Gretschel eine bei der Untätigkeitsklage bereits vorliegende Vertretungsvollmacht ignorierte und mir die Vertretung meiner Ehefrau im o.g. Verfahren verweigerte. Welche Ziele Richterin Gretschel damit verfolgte, als Sie mir unterstellte, ich hätte bei Klageeinreichung die Unterschrift meiner Ehefrau gefälscht, ist bis heute nicht geklärt.

 

Überdies verhärtete sich bereits damals der Verdacht, dass das Fehlverhalten der Richterin Gretschel durch den Vorsitzenden der 6. Kammer am Verwaltungsgericht Dresden, Herrn Richter Dr. John zumindest toleriert und dadurch zusätzlich befördert wurde.

 

Das der Verdacht gegen Richter Dr. John nicht unbegründet war, musste ich kurz darauf am 25.02.2022 bei meinem Termin in der Bibliothek des Verwaltungsgerichtes Dresden feststellen. Dort war ich zu der von mir beantragten Akteneinsicht eingeladen. Nachdem ich die Verwaltungsakte eingesehen hatte, wollte ich auch Einsicht in die Verfahrensakte bekommen. Leider wurde mir die Einsichtnahme in die Gerichtsakte zunächst verwehrt. Nachdem ich deshalb noch vor Ort Strafanzeige in Aussicht gestellt hatte, wurde mir die Akteneinsicht in die Gerichtsakte schlussendlich genehmigt. Bevor mir die Gerichtsakte vorgelegt wurde kam allerdings noch eine Mitarbeiterin von der Geschäftsstelle der 6. Kammer am Verwaltungsgericht Dresden in die Gerichtsbibliothek und entnahm der Gerichtsakte eine Reihe von Unterlagen. Wie ich von ihr erfuhr, erfolgte die Aktenentnahme auf vorgeblicher Anweisung durch den Vorsitzenden Richter der 6. Kammer Dr. John!!!!???

 

Welche Unterlagen auf Anweisung durch den Richter Dr. John kurz vor meine Akteinsicht aus der Gerichtsakte entnommen wurden, ist bis heute ungeklärt.

 

Im Ausblick auf die zu erwartenden Änderungen im Einbürgerungsrecht, wonach Anspruchseinbürgerungen nach nur drei Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich sein sollten, erschien es mir nach zwei Jahren Verfahrensdauer und nach fast dreieinhalb Jahren seit der Antragsstellung auf Einbürgerung angebracht, den Fortgang des Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Dresden am 22.02.2024 anzuregen.

 

 

 

Im Februar hatte ich noch keine Kenntnis über das im Juni in Kraft getretene Einbürgerungsrecht. Deshalb hatte ich das Verwaltungsgericht noch einmal darauf hingewiesen, dass ich auch ohne die demnächst geltenden neuen Regelungen im Einbürgerungsrecht, die Entscheidung des Ausländeramtes Dresden, die Einbürgerung meiner Ehefrau zu einer Ermessensentscheidung zu machen, als äußerst fragwürdig empfinde.

 

Obwohl ich zum damaligen Zeitpunkt noch keine Kenntnis über die bereits erwähnte Aktennotiz von der Leiterin des Ausländeramtes Dresden hatte, hatte ich im Februar noch einmal meinen Standpunkt erneuert, dass selbst bei einer vermeindlichen Ermessensentscheidung die Ablehnung des Einbürgerungsantrags meiner Ehefrau nicht nachvollziehbar ist.

 

Letztlich nährte das zusätzlich die Erkenntnis, dass meiner Ehefrau die Einbürgerung wegen ihrer jüdischen Herkunft mütterlicherseits verwehrt wird.

 

In der Tat bleibt nach dem heutigen Erkenntnisstand und nach den von uns vorlegten Dokumenten festzustellen, dass meine Ehefrau, bei einer entsprechenden Antragstellung vor Ihrer Übersiedlung nach Deutschland, wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit väterlicherseits, mit großer Sicherheit als Spätaussiedler anerkannt worden wäre. Das hätte zur Folge gehabt, dass meine Ehefrau, genauso wie zahlreiche andere Spätaussiedler mit vergleichbaren Familienverhältnissen, bei ihrer Übersiedlung nach Deutschland automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft zuerkannt bekommen hätte.

 

Umso erstaunlicher ist es, dass die Ausländerbehörde Dresden in ihrer Ablehnungsbegründung zu dem Einbürgerungsantrag meiner Ehefrau selbst feststellt, dass der Großvater meiner Ehefrau deutscher Nationalität war. Der Hinweis das der Großvater meiner Frau zwar die deutsche Nationalität besaß, dass er aber nicht über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügte, als er nach einem Unrechtsurteil während der Stalindiktatur, als vorgeblicher deutscher Spion zusammen mit seinem Bruder hingerichtet wurde, ist völlig unbedeutend. Eine Rehabilitätsurkunde von einem russischen Militärstaatsanwalt, der die Urteile gegen den Großvater meiner Ehefrau und dessen Bruder als Unrecht deklariert, liegt der Ausländerbehörde Dresden vor.

 

Selbst bei einem höchsten Maß an Ignoranz kommt man letztlich nicht um die Erkenntnis herum, das jemand der Familienvorfahren von meiner Ehefrau zwingend die deutsche Staatsbürgersaft besessen haben muss. Andernfalls hätte der Großvater meiner Ehefrau keine deutsche Nationalität erlangen können. Die ethnische Herkunft und die deutsche Volkszugehörigkeit meiner Ehefrau ist mithin unbestritten.

 

Auch wenn die Ausländerbehörde Dresden die Entscheidung über die Einbürgerung meiner Ehefrau in fragwürdiger Weise zu einer Ermessensentscheidung macht, dann stellt die Nichtberücksichtigung der deutschen Volkszugehörigkeit meiner Ehefrau einen erheblichen Ermessensfehler dar.

 

Meine Ehefrau konnte ja im Jahr 2000 nicht davon ausgehen, dass ihre Übersiedlung nach Deutschland als jüdischer Emigrant, ihr 24 Jahre später Nachteile bei der Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft bereiten wird.

 

Im Ergebnis mussten wir leider festzustellen, dass die jüdische Herkunft meiner Ehefrau ihre Einbürgerung in Deutschland verhindert.

 

Wenn ich bedenke, dass meine Frau Jüdin mit deutschen Wurzeln ist, dann bekommt die ganze Sache für mich einen ziemlich bitteren Beigeschmack.

 

Wie bereits erwähnt halte ich die Ablehnung der Einbürgerung wegen der in Anspruch genommenen Pandemiehilfen ebenfalls für einen Ermessensfehler.

 

Die Lockdowns waren zeitlich befristet. Deshalb gab es für uns keinen Grund unser Gewerbe aufzugeben.

 

Darauf, dass wir mit dieser Entscheidung auch im Hinblick auf unsere zukünftige Altersversorgung richtig lagen, hatten wir in der bereits eingereichten Einkommensvorausschau hingewiesen. Inzwischen liegt auch ein Steuerbescheid für das Jahr 2021 vor, der unsere Vorausschau belegt. Den Bescheid hatte ich meinem Schreiben im Februar als Anlage beigefügt.

 

Wie dem Steuerbescheid entnommen werden kann, müssen wir nicht nur Einkommenssteuer, sondern inzwischen sogar Gewerbesteuer abführen. Es ist schon sehr bedenklich, wenn die Landeshauptstadt Dresden direkt von unseren Gewerbesteuern profitiert und die Ausländerbehörde Dresden auf Grund fehlender wirtschaftlichen Voraussetzungen im Gegenzug die Einbürgerung meiner Ehefrau ablehnt.

 

Tatsache ist, dass die Landeshauptstadt Dresden gleich mehrfach von unserer Tätigkeit profitiert. Zum einen natürlich durch die Steuern und zum anderen aber auch durch die erheblichen Gebühren und Standplatzmieten, die wir an die Stadt bezahlen. Wenn man alle Abgaben (Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) zusammenrechnet, dann wird schnell deutlich, dass wir überproportional zu den Einnahmen der Landeshautstadt Dresden beitragen. Wenn jeder Bürger der Landeshauptstadt Dresden die selben Lasten wie wir tragen würde, dann könnte Dresden über einen jährlichen Haushalt von ca. 5 Mrd. Euro anstelle der aktuellen 2,2 Mrd. Euro verfügen.

 

Der Ersatz der eingestürzten Carolabrücke in Dresden wäre dann sicherlich auch kein Problem. Im

Auf die geplante Erhöhung der Kindergartengebühren könnte die Landeshauptstadt Dresden dann auch verzichten.

 

Hinzu kommt noch, dass meine Frau auch in erheblichen Maß in die Sozialkassen einzahlt. Einen Beitragsbescheid der AOK hatten wir dem Schreiben im Februar ebenfalls als Anlage beigefügt.

 

Nun mag das Solidarprinzip in der deutschen Sozialpolitik durchaus einen Sinn ergeben. Wenn ich aber beobachten muss, dass die neuen ausländischen „Fachkräfte“? in Deutschland, zu einem großen Teil auch an unseren üppigen Beiträge in die Sozialversicherung partizipieren, und einige von denen bei Demos in Deutschland mit behördlicher Genehmigung und mit Polizeischutz den Tot von Juden verlangen, dann macht mich das sehr nachdenklich.

 

Demnächst können diese Leute bereits ab 3 Jahren nach ihrer Emigration nach Deutschland mit der Einbürgerung rechnen. Dazu müssen sie hierfür nicht einmal mehr auf ihre bisherige Staatszugehörigkeit verzichten.

 

In diesem Zusammenhang frage ich mich auch, welche Rentenansprüche ein zukünftiger deutscher Staatsbürger bereits nach drei Jahren erworben haben soll? Insofern ist die Ablehnungsbegründung der Dresdner Ausländerbehörde, dass meine Frau über zu wenig zukünftige Rentenansprüche verfügt, mehr als fragwürdig.

 

Welchen wirtschaftlichen Vorteil sich die Einbürgerungsbehörde in Dresden verspricht, wenn sie meiner Frau die Einbürgerung verweigert, erschließt sich mir ohnehin nicht. Das Einwandern meiner Ehefrau in das deutsche Sozialsystem zu verhindern, kann eigentlich nicht der Grund sein. Meine Frau besitzt ein unbegrenztes Niederlassungsrecht. Sie ist somit ohnehin bereits in das deutsche Sozialsystem integriert. Wie bereits erwähnt, aktuell vor allem als kräftiger Einzahler. Das sieht natürlich ganz anders aus, wenn die Entscheider bei der Ausländerbehörde die gleichen Deportationsphantasien besitzen, wie sie kürzlich bei einem Treffen in Potsdam von Mitgliedern der AFD und der CDU geäußert worden.

 

Insofern stellt die Erklärung der Einbürgerungsbehörde Dresden, dass meine jüdische Ehefrau in Deutschland eine schlechte Prognose hat, eine ernsthafte Bedrohung dar.

 

Leider musste ich davon ausgehen, dass die 6. Kammer am Verwaltungsgericht Dresden den Inhalt von meinem Schreiben im Februar zunächst ignoriert hat. Als einzige Reaktion erhielt ich am Folgetag lediglich ein Schreiben von Richter Dr. Hahn, dass er nach fast 2,5 Jahren Verfahrensdauer anderen Verfahren weiterhin den Vorrang einräumen will. Von Anfragen bezüglich der Fortführung des Verfahrens solle ich daher absehen.

 

Mit dem zwischenzeitlich veröffentlichten Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ergab sich dann eine neue Gesetzeslage mit erheblichen Rechtsfolgen für den Einbürgerungsanspruch meiner Ehefrau.

 

Am 05.06.2024 hatte ich deshalb noch einmal das Verwaltungsgericht Dresden angeschrieben und auf die neuen gesetzlichen Regelungen hingewiesen. Wie ich dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hatte, wird am 27.06.2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts rechtskräftig. Damit sind einige Änderungen im Einbürgerungsverfahren verbunden. Die wichtigste Änderung für uns betrifft inzwischen das Recht auf die Beibehaltung weiterer Staatsbürgerschaften. Nach den antisemitischen Erfahrungen, die wir in Deutschland leider erleben müssen, ist das für uns inzwischen eine der wichtigsten Änderungen. Nur durch diese Regelung, ist eine Einbürgerung in Deutschland aus meiner Sicht überhaupt noch vertretbar.

 

Zugleich vereinfacht diese Regelung die Einbürgerung meiner Ehefrau sehr. Nunmehr ist es nicht mehr notwendig, dass meine Ehefrau vor ihrer Einbürgerung in den deutschen Staatsverbund zunächst eine andere Staatsbürgerschaft aufgeben muss. Im Weiteren erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass der bisherige Ablehnungsgrund der Beklagten durch die neuen gesetzlichen Regelungen ebenfalls weggefallen ist. Eine Ablehnung wegen wirtschaftlichen Gründen ist für meine Frau demnach allein schon deshalb ausgeschlossen, weil in ihrem konkreten Fall gar keine Einkommensprüfung mehr erforderlich ist, da meine Frau innerhalb der letzten 24 Monte in Vollzeit erwerbstätig war und ist. (§10 (1) Nummer 3 StAG )

 

Für eine weitere Ablehnung der Einbürgerung meiner Ehefrau fehlte mithin jede gesetzliche Grundlage. Einer sofortigen Einbürgerung stand mithin nichts mehr im Weg. Ich regte daher an, dass Richter Dr. John seine augenscheinliche Nähe zu der Beklagten dazu benutzt, die Ausländerbehörde zu veranlassen sich in dieser Sache zu äußern und gegebenenfalls meine Ehefrau zeitnah nach dem 27.06.2024 einzubürgern. Als zeitnah verstand ich damals eine Einbürgerung bis spätestens 04.07.2024.

 

Als Reaktion auf mein Schreiben und in Anbetracht der neuen Regelungen im Einbürgerungsrecht erhielt ich am 12.06.2024 die Aufforderung von Richterin Roetz die Erwerbstätigkeit meiner Ehefrau nachzuweisen.

 

Das tat ich sehr zeitnah. Am 17.06.2024 übersendet ich Richterin Roetz von meiner Ehefrau die letzte Gewerbeummeldung vom 01.08.2016 und die Standplatzgenehmigungen für ihren Souvenirhandel der letzten vier Jahre (2021, 2022, 2023 und 2024).

 

Außerdem hatte ich darauf hingewiesen, dass die Standplatzgenehmigung von der Beklagten Landeshauptstadt Dresden selber ausgestellt wurden. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist ein angemeldetes Gewerbe, dass im Vollerwerb ausgeübt wird. Das ergibt sich allein schon durch die bescheinigten ganzjährigen Sondernutzungszeiten für jeweils 7 Tage in der Woche. In den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Sondernutzungserlaubnis, die Teil der Erlaubnisse sind, ist unter Punkt 2. das Vorliegen einer Gewerbeerlaubnis ebenfalls angezeigt. Außerdem werden die Anträge auf die Sondernutzung erst nach entsprechenden jährlichen Nachweis der Gewerbetätigkeit bearbeitet.

 

Im Weiteren hatte ich Richterin Roetz mitgeteilt, dass ich in meinen Schreiben vom 22.02.2024 bereits einen vorläufigen Beitragsbescheid der Krankenkasse meiner Ehefrau für das Jahr 2024 vorgelegt hatte. Der Krankenkassenbescheid dokumentierte allein schon wegen den dort festgelegten Beiträgen, die Erwerbstätigkeit meiner Ehefrau in Vollzeit.

 

Insofern war für mich nicht nachvollziehbar, warum meine Frau Ihrer Erwerbstätigkeit gegenüber dem Gericht jetzt noch einmal gesondert belegen sollte.

 

Da wir keine weiteren Nachfragen zu der Erwerbstätigkeit meiner Ehefrau erhielten, war ich naiv genug anzunehmen, dass sich die Richter der 6. Kammer am Verwaltungsgericht Dresden, an das aktuell geltende Recht halten werden und spätestens bei der mündlichen Hauptverhandlung, die auf den 04.09.2024 festgelegt worden war, zu einem Urteil kommen werden, dass den gesetzlichen Regelungen entspricht.

 

Aber wie so oft im Leben kam es auch hier ganz anders als gedacht.

 

Fast genau zwei Monate nachdem ich die Unterlagen zu der Erwerbstätigkeit meiner Ehefrau beim Verwaltungsgericht Dresden eingereicht hatte, erhielt ich von der Richterin Roetz am 15.08.2024 ein Schreiben mit der Aufforderung zur Abgabe einer ganzen Reihe von Unterlagen zur Feststellung der Einkommensverhältnisse die die Sicherstellung des Lebensunterhaltes von meiner Ehefrau und von mir dokumentieren. Außerdem sollte wir den Mietvertrag von unseren privat genutzten Wohnung vorlegen. An die Landeshauptstadt Dresden erging die Aufforderung, dass sie ebenfalls Auskünfte über unsere wirtschaftlichen Verhältnisse beschaffen soll. Außerdem sollte die Landeshauptstadt Dresden erklären, wie sie wegen der Abgabe einer Erklärung von meiner Frau zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennen soll.

 

Letzteres war insofern grotesk, weil es den Eindruck erweckte, das die Richterin Roetz Bedenken gegenüber meiner jüdischen Frau hinsichtlich ihres Bekenntnisses zum des Schutz des jüdischen Lebens hatte?

 

Mir wäre es lieber, wenn nicht nur die zukünftigen Staatsbürger ein entsprechendes Bekenntnis abgeben müssten, sondern vor allem auch die Mitarbeiter beim Ausländeramt Dresden und die Richter an der 6. Kammer des Verwaltungsgerichtes Dresden dies tun würden.

 

Zwei Tage später habe der Richterin Roetz geantwortet, dass wir ausschließlich eine Entscheidung auf der Basis der geltenden Gesetze anstreben. Die Abgabe der angeforderten Unterlagen, die die Sicherung unseres Lebensunterhalt belegen , lehnte ich ab, weil es für diese Forderung keine Rechtsgrundlage gab. Im Übrigen wären die vielen Dokumente in der kurzen Zeit bis zu unserem Jahresurlaub vom 18.08. bis 30.08.2024 nicht zu beschaffen gewesen.

 

Vielmehr wies ich noch einmal auf die geltende Gesetzeslage hin.

 

Tatsache ist, dass bei einer vorliegenden Erwerbstätigkeit in Vollzeit, ein Nachweis zur Sicherstellung des Lebensunterhaltens nicht mehr erforderlich ist. Also Erwerbstätigkeit in Vollzeit oder (nicht und) Nachweis zur Sicherstellung des Lebensunterhaltens.

 

Der entsprechende Gesetzestext im §10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG lautet demnach:

 

3.

den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann; von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer

a) auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat,

 

b) in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war oder

 

c) als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von Buchstabe b erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt,

 

 

Das geänderte Staatsangehörigkeitsrecht ist ungewöhnlich konkret und lässt im Vergleich zu der früheren Rechtsprechung kaum noch Ermessensfreiheit. Es ist davon auszugehen, dass genau das gewollt war. Das schafft Rechtssicherheit. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass die fehlende Ermessensfreiheit den Ausländern, die keiner Erwerbstätigkeit in Vollzeit nachgehen können, die Einbürgerung demnächst erschweren wird.

 

Mit getrübten Erwartungen bin ich dann mit meiner Ehefrau am 04.09.2024 pünktlich um 11 Uhr zum Termin der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Dresden erschienen. Der Termin verzögerte sich um 10 Minuten bevor die Tür zum Verhandlungssaal geöffnet wurde und wir hereingerufen worden. Der Verhandlungssaal war schon gut gefüllt, neben den drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtliche Richterinnen waren auch die Leiterin der Ausländerbehörde Dresden, Frau Gräfe zusammen mit ihrer Rechtsreferendarin Frau Fischer im Saal anwesend. Was dort vor unserer Anwesenheit besprochen wurde und ob das der Grund für den verzögerten Verhandlungsbeginn war, wurde uns nicht mitgeteilt.

 

Der weitere Verlauf der Verhandlung war nicht weniger skurril. Als erstes erhielt ich von Richter Dr. John eine lose Blatt Sammlung von ca. 9 Seiten mit der Bitte um Kenntnisnahme vorgelegt. Dabei handelte es sich um vorgebliche Anwendungshinweise des BMI zu dem §10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG“. Die Landeshauptstadt Dresden soll dieses Dokument einen Abend vor dem Verhandlungstermin bei Gericht fernschriftlich als Beweismittel eingereicht hatte.

 

Nach einem kurzen überfliegen des Textes, kamen mir sehr schnell erhebliche Zweifel daran, dass dieses Dokument tatsächlich vom Bundesinnenministerium der Bundesrepublik Deutschland stammen könnte. Es fehlte jeder Hinweis auf den Urheber und der Inhalt stand im krassen Gegensatz zu dem Gesetzestext auf den sich die Bestimmungen beziehen sollten. Soweit ich es in den wenigen Sekunden überblicken konnte, wäre nach den vorgelegten Dokument eine Einbürgerung insbesondere für Sozialbetrüger möglich!? Vielleicht wäre es von Vorteil gewesen, wenn sich der Verfasser dieses Textes den Inhalt vor der Veröffentlichung noch einmal selber durchgelesen hätte?

 

Sonderbar war auch, dass ich mit dem Zweifel an der Herkunft der eingereichten Durchführungsbestimmungen ganz offensichtlich nicht allein war. Zumindest wurde von Dr. John mitgeteilt, dass die von ihm beauftragte Richterin Roetz keinen Quellennachweis beim Innenministerium recherchieren konnte. Auf Nachfrage konnte die Rechtsreferendarin, die das Dokument vorgelegt hatte und auch die Leiterin der Ausländerbehörde keine genauen Angaben dazu machen, wann das Dokument vom Ministerium veröffentlicht worden sei. Die Leiterin der Ausländerbehörde „vermute“ dass die als Beweismittel vorgelegten Durchführungsbestimmungen gleich mit in Kraft treten des neuen Einbürgerungsgesetzes erlassen worden sind sind und das die Ausländerbehörde in Dresden die Dokumente irgendwann im Juli von den sächsischen Landesbehörden erhalten habe !?

 

Leiter ging Richter Dr. John in Folge nicht weiter auf dieses Dokument ein. Er stellte lediglich fest, dass er bei „seiner“ !? Entscheidungsfindung ohnehin nicht an den Inhalt des ominösen Schreibens gebunden sei.

 

Aus meiner Sicht wäre es besser gewesen, wenn Richter Dr. John die Gelegenheit genutzt hätte und die Beklagte an ihre Wahrheitspflicht im Prozess erinnert hätte. In der Tat sind die Zweifel an diesem Dokument inzwischen nicht kleiner geworden Ganz im Gegenteil. Mir liegen die aktuellen Durchführungsbestimmungen vom Bundesinnenministerium für das aktuelle Einbürgerungsrecht inzwischen vor. Die von den Beklagten bei Gericht eingereichten Texte kommen dort nicht vor. Mithin verhärtet sich der Betrugsverdacht gegen die Landeshauptstadt Dresden.

 

Leider erschöpfte sich der Tag der Sonderbarkeiten damit noch nicht.

 

Nachdem die Richterin Roetz ihre Sachverhaltsdarstellung beendet hatte, unterbrach Richter Dr. John die Verhandlung für 15 Minuten. Zum augenscheinlichen Erstaunen aller Anwesenden, sollten die Rechtsreferendarin und die Leiterin der Ausländerbehörde in der Verhandlungspause im Gerichtssaal eine Befragung meiner Ehefrau, für die noch ausstehenden Bekenntnistexte und Loyalitätserklärung nach §10 Abs,. 1 DSAtz 1 Nr. 1 und 1a Stag im Einbürgerungsverfahren durchführen.

 

Nachdem mein jüdische Frau unter anderem erklärt hatte, dass sie jüdischen Mitbürgern nichts böses antun will und die vom Gericht bereitgestellten Dokumente nach der Befragung bei den Beklagten unterschrieben hatte, konnte die Verhandlung fortgeführt werden.

 

Im Weiteren entwickelte sich die übrige Kommunikation während der Verhandlung zu einem ausschließlichen Dialog zwischen dem Vorsitzenden der 6. Kammer Richter Dr. John und mir.

 

Relativ schnell musste ich dabei feststellen, das Richter Dr. John ganz offensichtlich nicht dazu bereit war, mir meinen Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu gewähren.

 

Mit zunehmender Zeit fing Richter Dr. John an immer mehr seltsame Dinge zu reden. So erklärte er unter anderem , dass ich mich nicht auf den gültigen Gesetzestext berufen könne!? Vielmehr müsse er bei seinem Urteil berücksichtigen, was der Gesetzgeber sich dabei gedacht habe, als er die Gesetze verabschiedete. Das müsse dann nicht das sein, was im Gesetzestext steht!?

 

Da ich aber eher dazu bereit war anzunehmen, dass der Gesetzgeber sich sehr wohl etwas dabei gedacht hatte, als seine Gesetzestexte formuliert hatte, konnte ich die seltsame Rechtsauffassung von Richter Dr. John nicht teilen.

 

Spätestens nach meinen Hinweis, dass ich der Meinung bin , dass mit dem neuen Einbürgerungsrecht wegen dem ungewöhnlichen klaren Regelungen für erhebliche Rechtssicherheit gesorgt wird, weil es den Ermessensspielraum für die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte weitestgehend einschränkt, konnte Richter Dr. John seine verachtende Haltung gegenüber meiner Ehefrau ganz offensichtlich nicht mehr kontrollieren.

 

Er beendete die Verhandlung mit einem Monolog in dem er erklärte, dass es niemals Ermessensspielsaum bei der Einbürgerung meiner Ehefrau gegeben hatte. Danach folgte eine Aufzählung von Gründen, warum meine Ehefrau niemals Anspruch auf eine Einbürgerung in Deutschland gehabt hätte. In seinem Eifer beendete er seine Aufzählung sogar damit, dass meine Ehefrau nicht einmal als Spätaussiedler anerkannt worden wäre. Was allerdings sehr bemerkenswert ist, weil dass nicht einmal die Ausländerbehörde in Dresden in Frage gestellt hatte.

 

Zum Schluss erklärte er noch, dass er zum Ende der Verhandlung kein Urteil verkünden werde. Das würde mir später schriftlich zugehen.

 

In der Tat mussten wir das Verwaltungsgericht in Dresden ohne Urteil verlassen. 14 Tage nach der Verhandlung habe ich mich dann bei der Geschäftsstelle nach dem Urteil erkundigt. Dort konnte mir zunächst kein Urteil mitgeteilt werden. Ich wurde gebeten am selben Tag etwas später noch einmal anzurufen. Beim zweiten Telefont wurde mir dann ziemlich unfreundlich mitgeteilt, dass unsere Klage abgewiesen wurde und das Urteil vorläufig vollstreckbar sei.

 

Auf meine Drängen erhielt ich das Urteil dann am 20.10.2024 auch in Schriftform. Ganz im Gegensatz zu den aufgeregten Äußerungen von Richter Dr. John im Gerichtssaal, konnte ich von seinen dortigen Ausführungen im schriftlichen Urteil kaum etwas wiederfinden

 

Ob das daran lag, dass ich bei der Geschäftsstelle im Verwaltungsgericht Dresden darum gebeten hatte, dass mir das Urteil auch in maschinenlesbarer Form übersendet wird, weil ich das Urteil wegen dem großen öffentlichen Interesse veröffentlichen möchte, kann ich nicht sagen.

 

Im Urteil wird nunmehr sogar anerkannt, dass mein Ehefrau als Spätaussiedler bei der Einreise in Deutschland durchaus ein Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft gehabt hatte. Einen Hinweis darauf, dass die Gesetzestexte nicht gelten, weil dem Gesetz ein anderen Sinn entgegensteht, findet sich im Urteil auch nicht.

 

Vielmehr hat man sich bei der Urteilsbegründung nunmehr darauf festgelegt, dass meine Ehefrau gar nicht in Vollzeit arbeitet.

 

Das ist umso erstaunlicher, weil bis zum Verfassen des schriftliche Urteil daran offensichtlich kein Zweifel bestand. Tatsache ist, dass während des gesamten Prozessverlaufes kein richterlicher Hinweis erfolgte, dass die vorgelegten Belege für die Vollzeitbeschäftigung meiner Ehefrau nicht ausreichen.

 

Meine Ehefrau lebt inzwischen seit fast 24 Jahren in Deutschland. Das sind zwei Drittel ihres selbstbestimmten Lebens bzw. nach dem Erreichen ihrer Volljährigkeit.

 

Meine Ehefrau ist in Deutschland hervorragend integriert. Das hat Sie nicht zuletzt durch ihre überdurchschnittlichen Leistungen bei dem Einbürgerungstest und dem Sprachtest dokumentiert. Den Einbürgerungstest hatte sie mit 32 von 33 Punkten erfolgreich absolviert. Den Nachweis ihrer deutschen Sprachkenntnisse hatte sie ebenfalls mit dem Prädikat „sehr gut“ bestanden.

 

Die Begründung der Ausländerbehörde Dresden zu der Ablehnung des Einbürgerungsantrags meiner Ehefrau sowie der gesamte Verfahrensverlauf und das unglaubliche Verhalten der Richter am Verwaltungsgericht Dresden sind mehr als fragwürdig.

 

Die angestrebte Gerichtsentscheidung über den Einbürgerungsantrag meiner Ehefrau, ist für uns mithin auch eine wichtige Standortbestimmung.

 

Es macht mich traurig, dass ich ganz offensichtlich sehr einsam die Auffassung vertrete, dass Deutschland es eher als Ehre und nicht als Belastung empfinden sollte, wenn meine jüdische Ehefrau sich für eine Einbürgerung in Deutschland bereit erklärt hat. Im Gegensatz zu vielen anderen Mitbürgern, war sie sogar dazu bereit, ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben. Außerdem gibt es wohl wenige Neubürger die eine derart gelungene Integration, wie meine Ehefrau in Deutschland vorzuweisen haben.

 

Leider müssen wir inzwischen auch zu Kenntnis nehmen, dass die nicht zu erwartende Zulassung zur Berufung und die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe letztlich zu der angestrebte Einbürgerung meiner Ehefrau führen wird.

 

Beim Oberverwaltungsgericht besteht für uns ein Anwaltszwang. Leider haben wir mit Rechtsanwälten, die gegen die Verwaltung in Dresden klagen sollen, keine guten Erfahrungen gemacht. Es ist mithin durchaus möglich, dass das Verfahren allein wegen der fehlenden anwaltlichen Vertretung nicht weiter fortgeführt werden kann.

 

Sehr bedenklich ist auch, dass es noch vor der angestrebten Gerichtsentscheidung zu einer Gesetzesänderung im Einbürgerungsrecht kommen kann, die sich nachteilig auf den Einbürgerung meiner Ehefrau auswirkt.

 

Ein weiteres Problem sehe ich in der Haltung der zuständigen Einbürgerungsbehörde. Wer nicht bereit ist, die geltenden Gesetze zu achten, der wird sich erwartungsgemäß auch nicht an Gerichtsurteile halten.

 

Ich hoffe, das ich Ihnen in „groben Zügen“ die Gründe für den Zulassungsantrag darlegen konnte. Eventuelle Textfehler möchte ich bereits im Voraus entschuldigen. Der Text ist etwas umfangreicher geworden und hat mir heute einen ganzen Arbeitstag gekostet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Andre Wunsch

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